Kein Kindergeld für volljähriges Enkelkind in eigener Wohnung im Mehrfamilienhaus

Das Hessische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass eine Großmutter, die zunächst das Kindergeld für ihr volljähriges Enkelkind erhalten hat, welches sie in ihren Haushalt aufgenommen hatte, verpflichtet ist, bei der Familienkasse anzuzeigen, wenn das Enkelkind einen eigenen Hausstand in einer in sich abgeschlossenen Wohnung gründet, auch wenn dieser sich innerhalb des gleichen Mehrfamilienhauses befindet, in dem sich auch die Wohnung der Großmutter befindet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Wohnung zu Konditionen an das Enkelkind vermietet ist, die einem Fremdvergleich standhält, das Enkelkind also Miete bezahlt, die ähnlich hoch ist, als würde ein fremder Dritter die Wohnung mieten.

Da das Enkelkind nicht mehr zum Haushalt der Großmutter gehörte, stand dieser auch kein Kindergeld mehr zu. Dies hatte die Großmutter anders gesehen und argumentierte mit einer fortbestehenden Haushaltsgemeinschaft.

Die Wohnung des Enkelkindes wurde im Wesentlichen durch SGB-II-Leistungen beglichen, die die Großmutter erhielt.

Neben der Mitteilungspflicht trifft die Großmutter auch die Rückzahlungsverpflichtung für das Kindergeld, auch, wenn sie das Kindergeld an das volljährige Kind weitergeleitet hat.